Magazin

Mutterschaftsgeld

Alle Angelegenheiten rund um den Mutterschutz und somit auch des Mutterschaftsgeldes sind im Mutterschutzgesetz, kurz MuSchG, geregelt. Die darin enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen bilden einen Schutzrahmen für schwangere Frauen. Im Vordergrund steht der Schutz von Arbeitsverhältnissen ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt bzw. bis zum Ablauf der Elternzeit.

Mutterschaftsgeld Selbstverständlich besteht hier seitens der werktätigen Frau eine Informationspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber, um die Kündigungsschutzmechanismen zu erhalten. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel Stilllegung oder Insolvenz des Unternehmens, greifen diese jedoch nicht und es finden gesonderte Bestimmungen Anwendung.

Um die Gesundheit von Mutter und Kind in Industrie- und Dienstleistungsunternehmen zu gewährleisten, sind durch die jeweiligen Firmen ausreichende Schutzmaßnahmen z.B. an Maschinen und Ruhemöglichkeiten zu gewährleisten. Sie haben ferner Beschäftigungsverbote u.a. für Arbeitsplätze mit gesundheitsgefährdender Ausrichtung zu beachten.

Das Mutterschutzgesetz berücksichtigt grundsätzlich das Wohlwollen aller werdenden Mütter. Die Möglichkeit Mutterschaftsgeld, welches in dieser Gesetzmäßigkeit begründet liegt, zu erhalten, schließt nur Frauen ein, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, d.h. Vollzeitbeschäftigte ebenso wie Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Hausangestellte, Heimarbeiterinnen und Auszubildende, wenn das Ausbildungsverhältnis auf einem Arbeitsvertrag beruht, und als einzigste Ausnahme Arbeitslosengeld I-Empfängerinnen. Unabhängig ihres Familienstandes und ihrer Staatsangehörigkeit sind sie berechtigt, Mutterschaftsgeld zu beantragen. Der entscheidende Fakt bei Arbeitnehmerinnen ist, dass sich der Arbeitsplatz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden muss. Frauen, die eine befristete Tätigkeit angenommen haben oder während des Mutterschutzes mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Kündigung erhalten haben, fallen nur so lange unter das Mutterschutzgesetz, wie das befristete Arbeitsverhältnis bzw. der gekündigte Arbeitsvertrag besteht.

Nicht zu dem Kreis der anspruchsbegünstigten Personen gehören Hausfrauen, Studentinnen, egal ob sie gerade ein Praktikum absolvieren, Selbständige, Geschäftsführerinnen und Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen. Beamte haben ebenso keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld im üblichen Sinne, da hier die speziellen Reglements des Beamtenrechtes Anwendung finden. Frauen, die kein Mutterschaftsgeld erhalten, haben die Möglichkeit je nach beruflicher Voraussetzung finanzielle Unterstützungen zu erhalten. Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen beziehen weiterhin, unter Berücksichtigung eines Schwangerenmehrbedarfs, die in dem Bezugszeitraum bewilligten Gelder der ARGE und können zusätzlich Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt in Bonn beantragen. Selbständig tätige Unternehmerinnen haben neben der privaten Vorsorge die Möglichkeit über eine Zusatzversicherung bei den meisten Krankenkassen an finanzielle Unterstützung während des Mutterschutzes zu gelangen, welches in Form von Krankengeld gezahlt wird.

Die augenscheinlich ungünstigste Ausgangsposition für eine Schwangerschaft nehmen Studentinnen, die nur über die studentische Krankenversicherung Pflichtbeiträge leisten, und Hausfrauen ein. Beide Personengruppen erhalten kein Mutterschaftsgeld

Die übliche Vorgehensweise bei einem Antrag auf Mutterschaftsgeld geht über die jeweilige Krankenkasse. Hier besteht die Pflicht mindestens 12 Wochen zwischen dem vierten und dem zehnten Schwangerschaftsmonat freiwillig- oder pflichtversichert gewesen zu sein. Die Schwangere erhält circa sechs bis sieben Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin eine schriftliche Bestätigung ihrer behandelnden Gynäkologin über den voraussichtlichen Tag der Geburt. Bildet das Nettoeinkommen die Grundlage für den Bezug von Mutterschaftsgeld, so sind die abgerechneten Gelder der letzten drei Monate vor Eintritt in die Schutzfrist, Berechnungsgrundlage. Die Krankenkasse gewährt Lohnersatzleistungen bis maximal 13 Euro pro Tag. Den Differenzbetrag zum bisherigen Nettolohn übernimmt der Arbeitgeber in Form des Arbeitgeberzuschusses.

Geht die schwangere Arbeitnehmerin einer Haupt- und Nebentätigkeit nach, so haben die Arbeitgeber, Leistungen entsprechend dem Nettobezugsverhältnis zu zahlen. Liegt der durchschnittliche Nettolohn nicht höher als 390 Euro, wie etwa bei Auszubildenden oder Geringverdienerinnen, übernimmt die Krankenkasse den vollen vorherigen Verdienst.

Anders sieht es bei Arbeitnehmerinnen aus, die privat versichert sind. Hier übernimmt der Arbeitgeber das bisherig gezahlte Nettogehalt, jedoch reduziert um den täglichen Krankenkassenanteil. Die betroffene Frau hat lediglich die Möglichkeit, ebenso wie Mini-Joberinnen oder familienversicherte Krankenkassenmitglieder ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro beim Bundesversicherungsamt in Bonn zu beantragen. Ist die Schwangere Arbeitslosengeld I-Empfängerin, so entspricht der Leistungssatz der Krankenkasse den bisherigen Zahlungen der Agentur für Arbeit. Zudem übernimmt die Kasse Geldzahlungen an Frauen, die eine Weiterbildung nach SBG III vor Beginn der Schutzfrist begonnen haben. Mutterschaftsgeld wird während der Mutterschutzfrist gezahlt. Diese beginnt sechs Wochen vor und endet im Normalfall acht Wochen oder bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen nach der Entbindung. Die Zahlungsdauer dieser finanziellen Absicherung wird in keinem Fall gekürzt.

Eine Verschiebung der Leistungen erfolgt, wenn eine medizinische Frühgeburt vorliegt, d.h., die vor der Geburt zu wenig in Anspruch genommenen Leistungen, verlängern den Zahlungszeitraum nach der Geburt, so dass jede anspruchsberechtigte Frau mindestens 14 Wochen Zahlungen erhält.

Bei Überschreitung des Geburtstermins kommt die werdende Mutter in den Genuss einer verlängerten Zahlungsdauer, denn die finanzielle Unterstützung wird acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt gezahlt, denn die Zeit der Wöchnerin bleibt in jedem Fall erhalten. Dies gilt auch für Frauen, die eine Totgeburt erleiden. Bei gleichzeitiger Totgeburt und Frühgeburt kann die Mutter eine zwölfwöchige Schutzfrist in Anspruch nehmen. Das in der Wochenbettzeit grundsätzlich bestehende Arbeitsverbot kann bei dieser Arbeitnehmerin jedoch vorzeitig ausgehoben werden. Fehlgeburten, die ein bestimmtes Kindsgewicht unterschreiten, unterliegen nicht dem Mutterschutzgesetz und somit besteht auch kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hier besteht bei starker physischer und/oder psychischer Belastung ein Krankheitsbild mit Anspruch auf Lohnfortzahlung durch eine entsprechende Krankschreibung.

Frauen, die während der Elternzeit ein weiteres Kind austragen, können für sechs Wochen vor bzw. die Wöchnerinnenzeit nach der Geburt erneut Mutterschaftsgeld beantragen, wenn sie die Vorraussetzungen des anspruchsbegünstigten Personenkreises erfüllen, also einer mindestens geringfügigen Tätigkeit nachgehen und bei einer Krankenkasse selbst versichert sind. Befindet sich die Arbeitnehmerin weiterhin in ungekündigter Stellung, hat der Arbeitgeber nur eine Zuschusspflicht, wenn die neue Mutterschutzfrist an die Elternzeit nahtlos anschließt. Im Falle einer Überschneidung dieser Zeiträume kann, aber muss er keine Zuzahlungen leisten. Bei 400 Euro- oder Mini-Joberinnen gibt es neuerdings eine ähnliche Regelung, die gleichermaßen die Verpflichtung zur Arbeitgeberzahlung bei sich anschließender Eltern- und Mutterschutzzeit beinhaltet. Überschneiden sie sich jedoch, muss sich die werdende Mutter mit dem bereits erwähnten Einmalbetrag des Bundesversicherungsamtes begnügen.

Hat die werdende Mutter alle Formalitäten erledigt und zählt zu dem Kreis der Bezieher von Mutterschaftsgeld, so kann sie die bewilligten Zahlungen grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei entgegennehmen. Die Frau ist zudem gesetzlich kranken- und rentenversichert. Über die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung wird sie während des Bezuges von Mutterschaftsgeld durch die Agentur für Arbeit gesondert informiert.

2007-09-16 von / Redaktion


Bewerten Sie diesen Artikel


RateRateRateRateRateRateRateRateRate - Bewertet: 4.5 auf der Skala 0 bis 5. Dies entspricht einer prozentualen Bewertung von 90% bei 8 abgegebenen Stimmen.


Empfehlen und folgen:


Med-Kolleg bei Twitter









Den Beitrag "" mit Facebook Kommentieren

   © 2003-2013 Med-Kolleg - med-kolleg.de Magazin Gesundheit und Medizin